Notariat NUSSBAUM

UMSTRUKTURIERUNG NACH FUSIONSGESETZ

«Umstrukturierungen von Unternehmen sind komplexe Vorgänge. Wir verfügen über die erforderliche Erfahrung.»

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UMSTRUKTURIERUNGEN NACH DEM FUSIONSGESETZ

Das Fusionsgesetz regelt folgende Transaktionen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie von Vereinen, Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen:

  • Fusion von Unternehmen, selbst unterschiedlicher Rechtsformen (Art. 3 ff. FusG)
  • Spaltung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die es erlaubt, einzelne Vermögenswerte oder ganze Betriebsteile auf andere Gesellschaften auf- resp. abzuspalten (Art. 29 ff. FusG)
  • Die Umwandlung, die es ermöglicht, eine einmal gewählte Rechtsform veränderten Gegebenheiten anzupassen, ohne die bestehende Gesellschaft liquidieren zu müssen (Art. 53 ff. FusG)
  • Mit der Vermögensübertragung können – ähnlich wie bei der Spaltung – einzelne Vermögenswerte oder auch ganze Betriebe oder Betriebsteile auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen werden (Art. 69 ff. FusG). Das gilt auch für die Überführung einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft.

Das Fusionsgesetz regelt in erster Linie Transaktionen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, aber auch von Vereinen, Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen. Dort sind allerdings abweichende Bestimmungen zu beachten.

Umstrukturierungen bedürfen einer umsichtigen Planung und in der Regel der öffentlichen Beurkundung.

WIR SIND IHRE SPEZIALISTEN, WENN ES NACH DEM FUSIONSGESETZ GEHT.

Die Notare vom Notariat NUSSBAUM in Thun beraten Sie gerne persönlich und helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen bei der Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung. Sprechen Sie mit uns. Warum nicht?

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