Notariat NUSSBAUM

VORSORGEAUFTRAG UND PATIENTENVERFÜGUNG

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Das Zivilgesetzbuch sieht im Erwachsenenschutzrecht ein Selbstbestimmungsrecht vor, für den Fall, dass man Urteils-unfähig wird und
ein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist.


Informationen darüber finden Sie in meiner Broschüre
Überblick über das Erwachsenenschutzrecht“.

 

Ich empfehle Ihnen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und darin eine Ihnen nahestehende Person sowie eine oder mehrere Ersatzbeauftragte Ihres
Vertrauens zu beauftragen, die Sie anstelle eines amtlichen Beistandes vertreten können für den Fall, dass Sie einmal nicht mehr handlungsfähig sein sollten.

 

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über das
Erwachsenenschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist

 

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)

 

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die
Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu
beurkunden.
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale
Datenbank ein.

Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.

 

Bestellen Sie ein Muster eines Vorsorgeauftrags

 

Der Vorsorgeauftrag wird rechtskräftig mit der Validierung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.


Patientenverfügung

 

Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 ff. ZGB). Sie kann einzelne oder mehrere Personen bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden sollen. Sie kann dieser Person
konkrete Weisungen erteilen.

 

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann auf der
Versichertenkarte vermerkt werden, was von Ihrem Arzt vorgenommen werden kann, bei dem Sie die Patientenverfügung hinterlegen. Man kann die Patientenverfügung der Erwachsenenschutzbehörde zur Überprüfung vorgelegen.

 

Bestellen Sie ein Muster einer Patientenverfügung

 

Ich empfehle Ihnen die Patientenverfügung in erster Linie aus juristischen Gründen, weil Sie darin zugunsten von Ihnen nahestehenden Personen das
ärztliche Geheimnis aufheben können.


Tipps zur Aufbewahrung der Patientenverfügung:

Beim Hausarzt; in den Toilettensachen, damit die PV ohne weiteres ins Spital gelangt; im Handschuhfach des Autos, damit sie bei einem Unfall von der
Polizei oder dem Rettungsdienst gefunden wird.

ERWACHSENENSCHUTZ

Die gesetzliche Vertretung ist im Erwachsenenschutzrecht geregelt und betrifft mündige, aber Urteils-unfähige Personen.

Gesetzliche Vertretung gemäss Art. 374 ff. ZGB

Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die Urteils-unfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Die Vertretung beschränkt sich aber nur auf:

  • Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des gemeinsamen Haushalts üblicherweise erforderlich sind
  • die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
  • nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen


Behördliche Massnahmen (Art. 388 f. ZGB)

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Errichtung einer Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB)

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

  • wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann
  • wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Arten von Beistandschaften

  • Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
  • Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
  • Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB)
  • Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
  • Kombination von Beistandschaften (Art. 397 ZGB)
  • Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB); diese entspricht der bisherigen Vormundschaft

Bei der umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit, bei den übrigen wird sie eingeschränkt.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

Im Kanton Bern sind 11 regionale und eine bürgerliche Fachbehörde zuständig, wobei sie im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung bisherige Aufgaben der Regierungsstatthalter erfüllen.

Validierung von Vorsorgeaufträgen

Vorsorgeaufträge werden nur gültig, wenn sie von der KESB validiert werden und den Vorsorgebeauftragten die Urkunden gemäss Art. 363. Abs. 3 ZGB ausgestellt werden.

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