Ab 1. Januar 2023Ein umfassender Überblick über das Erbrecht finden Sie in dieser Broschüre
Das Erbrecht erfährt am 1. Januar 2023 eine wichtige Änderung:
Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei Vierteln (3/4) des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte (1/2) reduziert.
Und das Pflichtteilsrecht der Eltern wird vollständig aufgehoben.
Somit haben nur noch die Nachkommen und der Ehegatte (eingetragene Partner/in) ein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil ist jener Teil, der einem gesetzlichen Erben von seinem Erbteil nicht entzogen werden kann.
Die Differenz zwischen den Pflichtteilen zum gesamten Nachlassvermögen bezeichnet man als die frei verfügbare Quote, über die durch eine Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung/Testament oder Erbvertrag) verfügt werden kann. Die frei verfügbare Quote beträgt künftig immer mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens. In der parlamentarischen Beratung wurde hervorgehoben, dass es dadurch leichter wird, einen Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist, zu begünstigen, oder Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Wie auch immer, ich empfehle meinen Klienten über die frei verfügbare Quote mit Bedacht und Verantwortungsbewusstsein zu verfügen.
Wie setzt sich das Nachlassvermögen zusammen? Das hängt bei Ehepaaren in erster Linie davon ab, unter welchem Güterstand sie stehen. Erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann die Berechnung des Nachlassvermögens vorgenommen und damit die Höhe der einzelnen Erbteile bestimmt werden.
Übersicht über die Änderungen, gültig seit 1.1.2023
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