Ein
Todesfall in der Familie ist immer ein schmerzliches Ereignis, das bei
den Hinterbliebenen oft nicht nur Trauer, sondern häufig auch Ratlosigkeit
auslöst.
Als Allererstes ist ein
Bestattungsunternehmen beizuziehen. Für eine ganz gefühlvolle und
individuelle Begleitung empfehlen wir Ihnen
gerne ein gutes Bestattungsunternehmen.
Erbengemeinschaft
Das auf den Namen des Erblassers lautende
Vermögen geht durch Universalsukzession auf die Erben über. Mehrere
Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie haften für Schulden des
Erblassers solidarisch.
Siegelung
Nachdem der Todesfall dem
Zivilstandsamt gemeldet worden ist, wird sich bei den Angehörigen
eine Siegelungsbeamtin oder ein Siegelungsbeamter der Gemeinde melden
und innert wenigen Tagen ein Siegelungsprotokoll aufnehmen.
Nachlassinventar
Stellt der Siegelungsbeamte ein
Bruttovermögen von über 100'000 Franken fest, dann ist gemäss den
Bestimmungen des bernischen
Steuergesetzes ein Steuerinventar
aufzunehmen. Der Regierungsstatthalter fordert die Angehörigen auf,
einen Notar zu bezeichnen, und beauftragt ihn mit der Inventaraufnahme.
Jeder Erbe ist aber auch berechtigt,
die Errichtung eines Erbschaftsinventars oder eines
öffentlichen Inventars zu verlangen. Über die Rechtsfolgen dieser
Arten von Nachlassinventaren berate ich Sie gerne. Im Zweifelsfall
empfehle ich den Erben die Errichtung eines Erbschaftsinventars.
Sind minderjährige Nachkommen
vorhanden, dann ist die Errichtung eines Erbschaftsinventars
obligatorisch, auch wenn das Bruttovermögen keine 100'000 Franken
erreicht. Zudem wird für die Nachkommen für die Zeit der
Inventaraufnahme eine zeitlich begrenzte Beistandschaft angeordnet.
Für die Aufnahme eines
Nachlassinventars stehe ich Ihnen und der Trauerfamilie gerne zur
Verfügung. Ist im Anschluss daran eine Erbteilung vorzunehmen, dann erledige ich auch dieses
Mandat gerne zu Ihrer Zufriedenheit.
Eröffnung von Verfügungen von Todes
wegen
Vorhandene Verfügungen von Todes wegen
sind der Gemeinde einzuliefern und werden von dieser oder einem Notar
den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie - auszugsweise - den
Vermächtnisnehmern eröffnet.
Wird innert dreissig Tagen gegen eine
Verfügung von Todes wegen kein Einspruch erhoben, so wird den Erben eine
Bescheinigung ausgestellt, dass sie - unter dem Vorbehalt der
Erbschafts- und Ungültigkeitsklage - als einzige Erben anerkannt sind.
Der Erbenschein weist die erbberechtigten Personen als
verfügungsberechtigte Erben aus.
Erbausschlagung
Jeder Erbe hat das Recht, das Erbe
auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis
des Todesfalls oder des Abschlusses eines Erbschafts- oder öffentlichen
Inventars.
Pflichtteile
Bei den Pflichtteilen handelt es sich um
Bruchteile der gesetzlichen Erbteile, die den pflichtteilsgeschützten
Erben nicht entzogen werden können.
Die Nachkommen besitzen mit drei Vierteln
den grössten Pflichtteil. Die Eltern und der überlebende Ehegatte oder
der eingetragene Partner besitzen je die Hälfte des gesetzlichen
Erbanspruchs. Alle übrigen Erben besitzen keinen Pflichtteil. Verletzte
Pflichtteile können durch die Herabsetzung (mit einer Klage oder
einredeweise) geltend gemacht werden.
Hilfreicher Link:
Steuern im Todesfall
Wir sind Ihre Spezialisten, wenn es um
Nachlassinventare und Erbschaftsliquidationen geht.
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